Gesetzliche Regelungen Osterfeuer 2024

Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten. Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren.

Erlaubt sind Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom

  • a) Karfreitag auf Karsamstag oder
  • b) Karsamstag auf Ostersonntag oder
  • c) Ostersonntag auf Ostermontag.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben
angeführten Terminen abgebrannt werden.

Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein. Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie
behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.

Frischer Grünschnitt wie Äste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum
abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.

Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein, welche für die Einhaltung der nachfolgend aufgezählten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

„Geeignet“ ist die Aufsichtsperson dann, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist, 

o Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,
o die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und
o bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

  • Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
  • Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.
  • Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder
    Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
  • Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, dass schriftliche Nachweise über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erstellen und vorzulegen sind. Im eigenen Interesse der Veranstalter
von Brauchtumsfeuern wird jedoch empfohlen, Aufzeichnungen zu führen, 

- wer
- auf welchen Grundstücken
- ab wann und
- wie lange

Feuer abgebrannt hat. Diese Aufzeichnungen können bei eventuellen Strafverfahren sehr wichtig sein.

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig, wenn

  • in einem Ozonüberwachungsgebiet1 eine Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle vorliegt;
  • im Gebiet die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des IG-L überschritten sind;
  • die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß IG-L am Vortag überschritten waren.

HINWEIS!
Osterfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen „einziehen“ (Igel, Vogelbruten).
Folgende Vorsichtsmaßnahmen können getroffen werden:

  • den Haufen möglichst spät errichten
  • bei früherer Errichtung: das Material sollte vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt sein (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)
  • wenn die beiden obigen Punkte nicht erfüllt werden können: knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben

ACHTUNG!

  • Bei Verstößen gegen die ausgeführten Bestimmungen sieht das Gesetz Strafen von bis zu € 3.630,- vor (vgl. § 8 BLRG)
  • Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot hat die BVB das Löschen des Feuers aufzutragen (§3 Abs. 2 BLRG) und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
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