Mit 01.01.2017 wurde der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Oberwart gegründet. Sämtliche Gemeinden des Bezirkes sind dem Verband beigetreten. Somit werden neue Geburten, neue Ermittlungen der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit und neue Sterbefälle ausschließlich am Verbandssitz Oberwart beurkundet.
Verbandsleitung
Julia Fleck BA – 03352/38055-0
Mirna Krapfl - 03352/38055-0
Karin Tomisser - 03352/38055-0
Per Fax erreichen Sie uns unter: 03352/38055 – 139
Per E-Mail erreichen Sie uns unter: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Parteienverkehr nach vorheriger Terminvereinbarung.
Informationen/Wichtige Themen im Standesamtsverband
Seit dem Sommer 2018 lädt die Stadtgemeinde Oberwart alle Babys mit ihren Familien (Hauptwohnsitz bei der Geburt Oberwart) zu einer kleinen Feier in den Rathaussaal. Alle Informationen dazu finden Sie hier Babyfeier
Neuausstellung verlorengegangener Urkunden
Sie wollen heiraten!
Folgende Informationen müssen Sie beachten
Der Trauungstermin
Die Details zur feierlichen Zeremonie selbst (Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf) müssen direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung/die Begründung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) stattfinden soll bzw. mit dem Standesbeamten, welcher die Trauung vornimmt, besprochen werden.
Die Formalitäten
Am 01. November 2014 startete in Österreich das ZPR (Zentrales Personenstandsregister), ein österreichweit einheitliches Register für Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Eingetragene Partnerschaften, Sterbefälle etc.).
Vor einer (neuerlichen) Eheschließung/Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) müssen zunächst die Geburt beider Verlobter/Partnerschaftswilliger (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen/EPs mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) sowie die Geburten von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern (vom Geburtsstandesamt der Kinder) im ZPR nacherfasst werden.
Bitte beachten Sie, dass dies unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann!
Gerne verständigen wir für Sie die anderen betroffenen Standesämter. Hierzu sollten Sie uns folgende Urkunden vorlegen:
- Geburtsurkunden
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- ggf. Nachweise über akademische Grade oder Standesbezeichnungen
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern
- ggf. Heiratsurkunden/Partnerschaftsurkunden und Scheidungsurteile/ Auflösungsentscheidungen früherer Ehen/EPs
Sind alle Daten im ZPR erfasst, kann die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit aufgenommen werden.
Informationen zu Ehe für alle / Eingetragene Partnerschaft für alle59.48 kB
Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“)/Partnerschaftsfähigkeit
Die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit ist eine mündliche Verhandlung, bei der grundsätzlich beide Verlobte/Partnerschaftswillige anwesend sein müssen (Lichtbildausweise nicht vergessen!). Sie kann aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Gültigkeit frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden.
Trauzeugen
Idealerweise geben die Verlobten/Partnerschaftswilligen bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit die beiden Trauzeugen bekannt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein müssen.
Die Trauung kann aber auch ohne oder mit nur einem Trauzeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte/Partnerschaftswillige dies erklären.
Zuständigkeit
Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit, als auch die Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Partnerschaft selbst kann bei jedem Standesamt in ganz Österreich vorgenommen werden und ist nicht mehr abhängig vom Wohnsitz der Verlobten/Partnerschaftswilligen.
Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirkes Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit der Verbandssitz Oberwart zuständig. Die Ermittlung der Ehefähigkeit/ Partnerschaftsfähigkeit ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (03352/38055) möglich.
Die Trauung selbst kann nach wie vor in jeder Gemeinde vorgenommen werden.
Datum und Ort der Trauung müssen bereits vor der Ermittlung der Ehefähigkeit/ Partnerschaftsfähigkeit direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung/die Begründung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) stattfinden soll bzw. mit dem Trauungsbeamten, welcher die Trauung vornimmt, vereinbart werden.
Besondere Regelungen für ausländische Staatsangehörige:
Ausländische Verlobte müssen bei der Ermittlung der Ehefähigkeit folgende Urkunden vorlegen:
- eine internationale Geburtsurkunde
- Heiratsurkunden/Partnerschaftsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile/Auflösungsentscheidungen aller Vorehen/vorangegangenen EPs
- ihren Reisepass
- je nach Staatsangehörigkeit außerdem Familienstandsbestätigung oder Ehefähigkeitszeugnis oder eidesstattliche Erklärung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- eine Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt
ACHTUNG: Je nach Staatsangehörigkeit müssen die Urkunden mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen sein.
ACHTUNG: Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
Eine Liste mit gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.
Besondere Regelungen für Minderjährige:
Österreichische Verlobte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich bereits eine Ehe schließen. Voraussetzung ist, dass der andere Verlobte bereits volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem muss der rechtskräftige Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten (oder der Gerichtsbeschluss, mit dem diese Einwilligung ersetzt wird) vorliegen.
Bei Eingetragenen Partnerschaften liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.
Sie wollen im Ausland heiraten?
Folgende Informationen müssen Sie beachten
Für eine Eheschließung im Ausland erkundigen Sie sich bitte vorab genau beim ausländischen Standesamt, welche Urkunden und Dokumente Sie vorzulegen haben! In der Regel wird von österreichischen Staatsangehörigen, die im Ausland heiraten möchten, entweder eine Familienstandsbestätigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Familienstandsbestätigung
(richtig eigentlich „Teilauszug gemäß § 58 PstG 2013“)
Aus dieser Bestätigung geht der aktuelle Familienstand („ledig“, „verheiratet“, „geschieden“, „verwitwet“) des/der österreichischen Verlobten hervor.
Vor Ausstellung einer solchen Bestätigung müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungsstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Sobald die Daten im Zentralen Personenstandsregister vollständig nacherfasst wurden, kann die Familienstandsbestätigung formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit!
Für die Ausstellung einer Familienstandsbestätigung fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 16,50 (Bundesgebühr € 14,40 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Ehefähigkeitszeugnis
Aus einem Ehefähigkeitszeugnis geht hervor, dass die beiden Verlobten einander heiraten dürfen.
Hierfür müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Ist einer der beiden Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, so muss er neben seiner Geburtsurkunde, seinem Reisepass und Heiratsurkunden sowie Scheidungsurteilen eventuell vorhandener Vorehen, auch eine Familienstandsbestätigung und eine Wohnsitzbestätigung vorlegen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen, bei der gleichzeitig beide Verlobte persönlich anwesend sein müssen.
Um einen Termin für die Antragstellung zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Monika Krizanits (03352/38055 – 127).
Je nach Sachlage fallen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 63,05 bzw. € 143,05 an.
Geburten
Geburt_-_Ablauf_bei_ehelichen_Kindern.pdf863.02 kB
Geburt_-_Ablauf_bei_unehelichen_Kindern.pdf924.01 kB
Checkliste - Wege_nach_der_Geburt.pdf439.52 kB
Obsorgen
In Österreich hat bei unverheirateten Eltern grundsätzlich einmal nur die Mutter die Obsorge für das Kind. Daran ändert auch die Anerkennung der Vaterschaft und eine etwaige Namensbestimmung auf den Familiennamen des Vaters nichts.*
Seit 01.02.2013 besteht die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge am Standesamt zu vereinbaren. Dafür müssen beide Elternteile (Lichtbildausweise nicht vergessen!) gleichzeitig am Standesamt anwesend sein und eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnen. Bis 31.03.2017 mussten die Eltern hierfür immer auf das Standesamt am Ort der Geburt des Kindes zurückkehren. Seit 01.04.2017 kann diese Erklärung auf jedem Standesamt in ganz Österreich unterfertigt werden.
Bitte lesen Sie sich das Informationsblatt zur Obsorge sorgfältig durch und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Mitarbeiterin AF Julia Fleck BA (03352/38055 – 116). Informationsblatt Obsorge.pdf
Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist die Erklärung der gemeinsamen Obsorge gebührenfrei.
Hat das Kind das 2. Lebensjahr bereits vollendet, fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 17,50 (Bundesgebühr € 14,30 + Verwaltungsabgabe € 3,20) an.
*gilt auch, wenn die verschiedengeschlechtlichen Eltern in einer eingetragenen Partnerschaft leben, siehe Informationen zu Ehe für alle / Eingetragene Partnerschaft für alle
Namensbestimmungen
Kindesnamensrechtliche Erklärung
Alle Informationen zum Familiennamen eines neugeborenen Kindes finden Sie unter der Rubrik Geburt.
Auch nach erfolgter Geburtsbeurkundung ist eine Änderung des Familiennamens des Kindes durch schriftliche Erklärung am Standesamt möglich. Diese Namensbestimmung ist von einer mit der Obsorge für das Kind betrauten Person bzw. vom Kind selbst (wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat) abzugeben. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Eine Änderung des Familiennamens am Standesamt ist nur möglich, wenn bisher noch keine Namensbestimmung am Standesamt abgegeben wurde (z.B. im Rahmen der Erstausstellung der Geburtsurkunden) oder im Falle einer nachträglichen Eheschließung der Eltern oder, wenn sich seit der letzten Namensbestimmung der Familienname eines Elternteils geändert hat. In allen anderen Fällen kann der Familienname nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgeändert werden. Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung. Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Danach können Sie sich eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
ACHTUNG:
Betrifft die Namensbestimmung ein vor dem 01.11.2014 geborenes Kind, so muss die Geburt zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Geburt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit der Verbandsleiterin Monika Krizanits (03352/38055 - 127).
Ehenamensrechtliche Erklärung
Grundsätzlich haben die beiden Verlobten bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit schriftlich zu erklären, welchen Familiennamen sie nach der Eheschließung führen möchten.
Bis zur tatsächlichen Eheschließung kann diese Bestimmung noch beim Standesamt durch eine neuerliche schriftliche Erklärung abgeändert werden. Für diese Erklärung fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 20,70 (Bundesgebühr € 14,30 + Verwaltungsabgabe € 6,40) an.
Nach der Eheschließung kann der Familienname nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgeändert werden. Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung. Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Danach können Sie sich eine neue Heiratsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Ausnahme 1:
Haben die Eheleute Ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (also weder bei der Ermittlung der Ehefähigkeit, noch bis zur eigentlichen Eheschließung eine ehenamensrechtliche Erklärung abgegeben), muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Ausnahme 2:
Fand die Eheschließung bereits vor 01.04.2013 (also bevor das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 in Kraft trat) statt und wurde seit dem keine ehenamensrechtliche Erklärung am Standesamt abgegeben, so muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Ausnahme 3:
Ändert sich der Familienname eines Ehepartners (etwa durch eine behördliche Namensänderung) nach der Eheschließung und soll sich nun auch der Familienname des anderen Ehepartners ändern, muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuaustellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
ACHTUNG:
Betrifft die Namensbestimmung eine vor dem 01.11.2014 geschlossene Ehe, so muss die Eheschließung zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Trauung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit der Verbandsleiterin Monika Krizanits (03352/38055 - 127).
Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung/Tod des Ehepartners
Ist die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kann jeder zuvor geführte Familienname (Geburtsname oder Ehename aus einer früheren Ehe) wiederangenommen werden. Diese Wiederannahme wird durch schriftliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde (mit Vermerken über die Auflösung der Ehe und der Wiederannahme des früheren Familiennamens) fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
ACHTUNG:
Betrifft die Namensbestimmung eine vor dem 01.11.2014 geschlossene/aufgelöste Ehe, so muss die Eheschließung und die dazugehörige Auflösung (Scheidung/Tod des Ehepartners) zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Trauung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit der Verbandsleiterin Monika Krizanits (03352/38055 - 127).
Meldepflichten nach der Änderung des Familiennamens
Durch die Änderung des Familiennamens ergeben sich verschiedene Meldepflichten. Einige Mitteilungspflichten werden direkt vom Standesamt erfüllt, andere Institutionen müssen Sie selbst über die Namensänderung in Kenntnis setzen. Nachstehend finden Sie Details dazu:
Arbeitgeber:
Die meisten Arbeitsverträge (Dienstverträge) verlangen eine unverzügliche Bekanntgabe der geänderten Personaldaten.
Führerschein:
Seit 1. Jänner 2008 muss eine Namensänderung nicht mehr bei der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) angezeigt werden. Die Namensänderung im Führerschein können Sie freiwillig durchführen lassen, müssen es aber nicht tun.
Meldebehörde:
In das Zentrale Melderegister wird die Namensänderung direkt vom Standesamt eingetragen. Sie bekommen sofort eine neue Meldebestätigung ausgestellt.
Personalausweis/Reisepass:
Infolge der Namensänderung verliert der alte Personalausweis/Reisepass unverzüglich seine Gültigkeit. Eine Neuausstellung kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) beantragt werden.
Sozialversicherung:
Die Meldung über Ihre Namensänderung an die Sozialversicherung wird direkt vom Standesamt durchgeführt. Sie bekommen Ihre neue e-Card automatisch zugeschickt.
Zulassungsschein:
Sie müssen die Namensänderung nicht mehr bei der Kfz-Zulassungsstelle bekannt geben.
Die Zulassungsstellen verrechnen auch keine Gebühren mehr dafür.
Arbeitsmarktservice:
Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld) beziehen, müssen Sie die Namensänderung innerhalb einer Woche bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) bekannt geben.
Andere Institutionen:
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Namensänderung auch bei
- Banken, Kreditinstituten, Sparkassen und Bausparkassen
- Versicherungen
- Finanzamt
- Grundbuch
- Privatrechtliche Vertragspartner (Unterkunftgeber, Energieversorger, Mobilfunkanbieter, Leasinggeber etc.)
- Notar (Testament, Patientenverfügung, Vertretungsvollmacht)
bekannt geben.
Neuausstellung verlorengegangener Urkunden
Für Urkunden betreffend Geburten, Eheschließungen und Todesfälle VOR dem 01.11.2014:
Um eine verlorengegangene Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde neu ausstellen zu können, muss das Standesamt am Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todesfalles den Fall zunächst einmal im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfassen. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen.
Sobald die Daten vom jeweilig zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Urkunde auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden.
Wenn Sie einen in Oberwart eingetretenen Personenstandsfall nacherfassen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterin Julia Fleck BA (03352/38055 – 116).
Für die Neuausstellung einer Urkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Für Urkunden betreffend Geburten, Eheschließungen und Todesfälle NACH dem 31.10.2014:
Seit 01.11.2014 wurden sämtliche in Österreich eingetretene Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Somit können solche Fälle betreffende Urkunden bequem und schnell auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden.
Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit!
Für die Neuausstellung einer Urkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Sterbefälle
Tritt der Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim ein, veranlasst die Leitung des jeweiligen Institutes die Vornahme der Totenbeschau und kontaktiert die Angehörigen.
Tritt der Todesfall zuhause ein, müssen die Angehörigen selbst unverzüglich den Totenbeschauarzt* vom Sterbefall in Kenntnis setzen. Dieser wird schnellstmöglich die Totenbeschau vornehmen und die Anzeige des Todes („Totenbeschaubefund“) ausstellen. Vor Vornahme der Totenbeschau darf an der Position des Verstorbenen nichts verändert und er auch nicht angekleidet/umgezogen werden.
Bitte kontaktieren Sie gleich das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl, um die nächsten notwendigen Schritte zu veranlassen. Der Bestatter bespricht mit Ihnen den weiteren Ablauf, klärt Sie über die möglichen Bestattungsarten (Erdbestattung - Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft; Feuerbestattung – Beisetzung oder Verwahrung der Urne) auf, setzt mit Ihnen zusammen die Parte auf und dergleichen mehr.
Das Bestattungsunternehmen kümmert sich auch um die Beurkundung des Sterbefalles/Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt. Dafür sind dem Bestatter die vom Totenbeschauarzt unterfertigte Anzeige des Todes („Totenbeschaubefund“) und folgende Dokumente zu überreichen:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Verstorbenen (bei ausländischen Staatsangehörigen stattdessen Reisepass oder Personalausweis)
- gegebenenfalls Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung des Verstorbenen
- gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland liegt
war der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, zusätzlich
- Heiratsurkunde des Verstorbenen
war der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bereits geschieden bzw. verwitwet, des Weiteren noch
- Scheidungsbeschluss/-urteil bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners
Sobald dem Standesamt die notwendigen Unterlagen (Anzeige des Todes und die obenstehenden Dokumente) vorliegen wird der Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) beurkundet und dem Bestatter die gewünschte Anzahl an Sterbeurkunden ausgehändigt. Die anfallenden Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben entrichtet der Bestatter beim Standesamt. Somit müssen die Angehörigen des Verstorbenen nicht selbst am Standesamt vorstellig werden und erhalten die Sterbeurkunde(n) vom Bestattungsunternehmen.
Das Standesamt meldet den Verstorbenen auch gleich im Zentralen Melderegister (ZMR) ab, daher müssen seine Angehörigen sich nicht bezüglich der Wohnsitzabmeldung an die Wohnsitzgemeinde wenden.
Außerdem verständigt das Standesamt auch gleich das Verlassenschaftsgericht, welches dem zuständigen Notar den Auftrag zur Abwicklung der Verlassenschaft erteilt. Ebenso setzt das Standesamt sowohl den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, als auch die Führerscheinbehörde vom Todesanfall in Kenntnis.
*bei Sterbefällen im Gemeindegebiet von Oberwart Dr.med.univ. Ilse Frühwirth bzw. ein zu ihrer Vertretung befugter Vertragspartner der Stadtgemeinde Oberwart – den diensthabenden Arzt können sie auf der Polizeiinspektion Oberwart erfragen
Überführung ins Ausland
Soll der Verstorbene nicht in Österreich begraben, sondern der Leichnam ins Ausland überführt und dort beigesetzt werden, so muss sich der Bestatter für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses zusätzlich an das Gesundheitsamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) wenden. Der Amtsarzt muss bei der Versargung der Leiche anwesend sein.
Urnenbeisetzung/Urnenverwahrung außerhalb eines Friedhofes
Die Aschenreste einer feuerbestatteten Leiche werden vom Krematorium in einer Urne an den Bestatter ausgehändigt. Diese Urne kann nun auf einem Friedhof entweder direkt im Erdreich oder in dafür vorgesehenen Urnensäulen/Urnenhallen beigesetzt werden. Auch die Beisetzung oder Verwahrung der Urne außerhalb eines Friedhofes, etwa im eigenen Garten oder einer Vitrine im Wohnzimmer, ist zulässig. Hierüber ist die Gemeinde zwar zu verständigen, es bedarf jedoch seit 01.01.2019 keiner Bewilligung mehr.
Die Verstreuung der Aschenreste unterliegt im Burgenland einem gesetzlichen Verbot.